Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements sowie Parkplatzkarten

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements sowie Parkplatzkarten (nachfolgend auch „Tickets“) für die auf den Tickets genannten Veranstaltungen an Ticketerwerber und ihre Rechtsnachfolger (nachfolgend insgesamt: „Ticketerwerber“) sowie für das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber im Hinblick auf diese Veranstaltungen. Beim Besuch einer Veranstaltung in der VELTINS-Arena unterliegt der Ticketerwerber der Stadionordnung der VELTINS-Arena, die auf veltins-arena.de zu finden ist und in der VELTINS-Arena aushängt, bei Veranstaltungen an anderen Veranstaltungsorten den jeweils aushängenden Hausordnungen. Diese AGB gelten auch für den zukünftigen Verkauf von Tickets, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart wurden.

Im Hinblick auf einen mit dem Ticket ggf. eingeräumten Anspruch auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des VRR kommt der Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem jeweiligen Besucher und den von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande.

In Erfüllung unserer Pflichten nach § 36 VSBG teilen wir mit, dass wir nicht bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

1. Verwender der AGB beim Verkauf von Tickets

1.1. Tickets: Verwender dieser AGB beim Verkauf von Tickets für Veranstaltungen in der VELTINS-Arena ist der jeweilige Veranstalter (nachfolgend auch: „Verwender“). Veranstalter von Heimspielen der Mannschaften des Fußballclubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend auch „Schalke 04“) ist Schalke 04. Hinsichtlich anderer Veranstaltungen ist der Veranstalter auf den Tickets, in der Veranstaltungsbeschreibung und dem Bestellformular auf veltins-arena.de und schalke04.de sowie in den offiziellen Werbematerialien zu der jeweiligen Veranstaltung bezeichnet.

1.2. Einschaltung Dritter: Der Veranstalter kann Dritte beauftragen, die Tickets für Veranstaltungen im Namen des Veranstalters zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Veranstalters in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Erwerb von Tickets für Veranstaltungen kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber zustande.

1.3. Auswärtstickets: Diese AGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets, die zum Zutritt zu Stadien bei Auswärtsspielen von Schalke 04 berechtigen (nachfolgend auch „Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets von Schalke 04  oder von autorisierten Verkaufsstellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen Geltung erlangen, insbesondere die Stadionordnung oder AGB des Heimvereins. Sollten diese AGB mit diesen Regelungen des Heimvereins in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Ticketerwerber und dem Verwender diese AGB Vorrang.

2. Verwender der AGB bei Parkplatzkarten

2.1 Parkplatzkarten: Verwender dieser AGB beim Verkauf von Parkplatzkarten ist Schalke 04, sofern nicht die Veräußerung der Parkplatzkarten ausdrücklich im Namen eines Dritten erfolgt (nachfolgend ebenfalls auch „Verwender“).

2.2. Einschaltung Dritter: Schalke 04 kann Dritte beauftragen, die Parkplatzkarten im Namen von Schalke 04 zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten von Schalke 04 in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Erwerb von Parkplatzkarten kommt ausschließlich zwischen Schalke 04 und dem Ticketerwerber zustande, sofern nicht die Veräußerung der Parkplatzkarten ausdrücklich im Namen eines Dritten erfolgt.

3. Vertragsschluss/Fälligkeit der Zahlung

3.1. Die Internetseiten tickets.schalke04.de, veltins-arena.de, schalke04.de und andere Werbung und Hinweise des Verwenders auf Veranstaltungen und Tickets enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Ticketerwerber. Durch Aufgabe seiner Bestellung macht der Ticketerwerber ein verbindliches Angebot zum Erwerb der bestellten Tickets. Der Ticketerwerber ist an dieses Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag der Abgabe des Angebotes folgenden Werktags gebunden. Der Vertrag kommt durch Erklärung der Annahme durch den Verwender zustande; Versendung und Übergabe der Tickets gelten als Annahme.

3.2. Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Ticketerwerb fällig.

3.3. Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen, endgültigen und vorbehaltlosen Zahlung des Ticketpreises Eigentum des Verwenders. In Ausübung der dem Verwender zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrags berechtigen nicht bezahlte Tickets nicht zur Teilnahme an der Veranstaltung. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Ticketerwerber Schadensersatz zu verlangen.

3.4. SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Ticketerwerber dem Verwender ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Ticketwerber spätestens einen Geschäftstag vor Einzug vorab angekündigt. Der Ticketwerber sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Ticketwerbers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Verwender verursacht wurde.

3.5. Vereinsmitglieder von Schalke 04 und Dauerkarteninhaber für Heimspiele von Schalke 04 können bei der Ticketvergabe für Fußballveranstaltungen durch den Verwender bevorzugt werden.

4. Ticketversand/Rügeobliegenheit

4.1. Sofern der Ticketerwerber eine Versendung der Tickets verlangt, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Ticketerwerbers. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Verwender.

4.2. Der Ticketerwerber kann offensichtliche Mängel der gelieferten Tickets nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Tickets geltend machen.

5. Weitergabe von Tickets

5.1. Sinn und Zweck: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinandertreffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Verwenders und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.

5.2. Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Ticketerwerber; jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Tickets durch den Ticketerwerber ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein dem Verwender vorbehalten. Dem Ticketerwerber ist es untersagt,

a) Tickets bei Auktionen oder Internetversteigerungen (z.B. ebay) zum Kauf anzubieten,

b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis anzubieten oder weiterzuverkaufen; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,

c) Tickets an gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler anzubieten, zu verkaufen oder weiterzugeben,

d) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,

e) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, sofern der Ticketinhaber von der Anhängerschaft für den Gastverein Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen,

f) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind, sofern der Ticketinhaber davon Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen.

5.3. Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Ticketerwerber, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 5.2 vorliegt und

a) die Weitergabe über die offizielle Zweitmarktplattform des Verwenders auf www.tickets.schalke04.de und in der hierfür auf der Zweitmarktplattform vorgegebenen Weise erfolgt, oder

b) der Ticketerwerber den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB ausdrücklich hinweist, der Zweiterwerber mit der Geltung dieser AGB zwischen ihm und dem Verwender einverstanden ist und der Verwender unter Nennung des Zweiterwerbers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird.

5.4. Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 5.2 ist der Verwender unter Berücksichtigung der Schwere des dem Ticketerwerber vorzuwerfenden Verstoßes nach billigem Ermessen berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a) Bei Einzeltickets ist der Verwender berechtigt, vom Kaufvertrag über das konkrete Einzelticket und von anderen Kaufverträgen des Ticketerwerbers über andere Einzeltickets zurückzutreten.

b) Bei Dauerkartenabonnements ist der Verwender berechtigt, das zu dem Ticketerwerber bestehende Rechtsverhältnis ganz oder teilweise außerordentlich und fristlos zu kündigen.

c) Der Verwender kann das Ticket sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos verweigern.

d) Der Verwender ist berechtigt, von Ticketerwerbern, die unter Verstoß gegen Ziffer 5.2 Tickets weitergeben und/oder anbieten, für jeden Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Verwender nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

e) Der Verwender ist berechtigt, von dem jeweiligen Ticketerwerbern die Auszahlung des erzielten Gewinns zu verlangen, sofern es sich um eine unzulässige Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 5.2 a) und/oder 5.2 b) handelt,

f) Der Verwender ist berechtigt, in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Ticketerwerbers zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.

5.5. Weitere Maßnahmen: Der Verwender behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in Ziffer 5.2 verstoßen, zukünftig den Erwerb von Tickets zu verweigern, ihnen gegenüber ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitergehende rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

6. Zutrittsberechtigung/Zutrittsverweigerung/Stadionverbot

6.1. Der Verwender ist berechtigt, Ticketerwerbern, die ihre Identität nicht durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises (z. B. Personalausweis, Kinderausweis) nachweisen, sowie Ticketerwerbern von Tickets für Fußballveranstaltungen in der VELTINS-Arena, die mit einem bundesweiten oder einem auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind, den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung zu verweigern.

6.2. Bei Verlust oder Diebstahl des Tickets ist der Verwender zur Neuausstellung nicht verpflichtet; der Verwender kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine Neuausstellung vornehmen, wenn die Reservierungs-Nummer angegeben und der Verlust oder Diebstahl vom Ticketerwerber nachgewiesen wird. Für die Neuausstellung eines abhanden gekommenen Tickets wird eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens des Verwenders berechnet. Mit der Entgegennahme des neu ausgestellten Tickets erklärt sich der Ticketerwerber mit der Sperrung des abhanden gekommenen Tickets einverstanden. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen (z. B. im Fall einer Doppelplatzierung).

6.3. Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer Doppelplatzierung führen können, haben zur Folge, dass der Verwender Strafanzeige erstattet.

6.4. Jeder Ticketerwerber ist verpflichtet, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder sonstigen berechtigten Sicherheitskräften sein Ticket auf jederzeit mögliches Verlangen bis zum Verlassen des Veranstaltungsortes vorzulegen und zur Überprüfung auszuhändigen.

6.5. Hat der Ticketerwerber nicht bis zum Beginn der Veranstaltung den auf dem Ticket ausgewiesenen Steh- oder Sitzplatz eingenommen, kann der Verwender dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung bis zur nächsten Veranstaltungspause verweigern oder für die Dauer der gesamten Veranstaltung einen anderen, gleichwertigen Platz zuweisen.

6.6. Mit Beendigung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.

6.7. Der Verwender kann Ticketerwerber, die gegen die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes oder gegen diese AGB verstoßen, vom Veranstaltungsort verweisen.

7. Kinder und Jugendliche

7.1. Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu Veranstaltungen, die keine sportlichen Wettkämpfe darstellen, auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten untersagt, sofern die betreffenden Veranstaltungen nicht ausdrücklich auch für diese Altersgruppe bestimmt sind.

7.2. Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt zu Stehplatzbereichen nicht gestattet.

7.3. Kindern unter zwölf Jahren ist der Zutritt zur Veranstaltung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.

7.4. Jugendliche, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bis 0:00 Uhr die Veranstaltungsstätte verlassen.

8. Verlegung und Abbruch einer Veranstaltung/Programmänderung/Ausfall

8.1. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gilt das Ticket für den neuen Veranstaltungstermin.

8.2. Im Fall von Bundesligaheimspielen wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die seitens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) erst einige Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine lediglich mit dem Spieltag der Bundesliga angegeben und vereinbart. Ein Bundesligaspieltag kann bis zu vier aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen, die vor der jeweiligen Saison von der DFL bestimmt werden. Eine Rückerstattung des Ticketpreises kann bei Bundesligaheimspielen nur verlangt werden, wenn die Festlegung seitens der DFL auf einen Termin erfolgt, der außerhalb des Bundesligaspieltags liegt, oder an einem Veranstaltungsort erfolgt, der außerhalb der VELTINS-Arena liegt, und wenn das Originalticket spätestens bis zum letzten Kalendertag des auf dem Ticket angegebenen Bundesligaspieltags an den Verwender oder den von ihm nach Ziffer 2 eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird.

Auch im Fall von DFB-Pokalspielen und Pflichtspielen auf nationaler oder europäischer Ebene (z. B. Supercup, UEFA Champions-League-Spiele) wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die erst einige Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine mit dem jeweiligen Spieltag, der bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen kann, angegeben und vereinbart. Insoweit gilt vorstehende Regelung entsprechend.

8.3. Ein Rückgaberecht für den Fall der Terminverlegung eines Fußballspiels von Schalke 04 besteht nicht zugunsten von Dauerkarteninhabern.

8.4. Bei einem Abbruch eines Fußballspiels von Schalke 04 besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises, es sei denn, Schalke 04 trifft nachweislich ein Verschulden für den Abbruch des Fußballspiels.

8.5. Im Fall eines Wiederholungsspiels gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit und der Ticketwerber hat keinen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Entschädigung.

8.6. Handelt es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Fußballspiel nach Ziff. 8.2., ist der Ticketerwerber im Fall des Abbruchs und des ersatzlosen Ausfalls der Veranstaltung – mit Ausnahme eines Falles nach Ziff. 8.7. –  berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen, wenn das Originalticket innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem geplanten Veranstaltungstermin an den Verwender oder den von ihm nach Ziffer 2. eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird. Der Verwender ist berechtigt, eine Veranstaltung, die kein Fußballspiel ist, bei berechtigtem Interesse (z.B. später eintretende Kollision mit dem Spielplan von Schalke 04) zu verlegen. Diese Verlegung wird der Verwender spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung bekannt geben. Der Ticketerwerber ist verpflichtet, sich über eine entsprechende Bekanntmachung rechtzeitig zu informieren. Wird die Veranstaltung verlegt, ist der Ticketerwerber berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen, wenn das nicht entwertete Originalticket innerhalb von sieben Kalendertagen nach offizieller Bekanntgabe des neuen Termins durch den Verwender an den Verwender oder den von ihm nach Ziffer 2. eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird. Wurde die Verlegung nicht gegenüber dem Ticketerwerber bekannt gemacht, ist er berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen, wenn das nicht entwertete Originalticket spätestens vier Wochen vor dem ursprünglich geplanten Veranstaltungstermin an den Verwender oder den von ihm nach Ziffer 2. eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird.

8.7. Sofern eine Veranstaltung im Sinne der Ziff. 8.6 bereits begonnen hat und ohne Verschulden des Verwenders nach mehr als einem Drittel der durchschnittlichen Dauer einer Veranstaltung der betreffenden Art abgebrochen wird, erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises.

8.8. Bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten bzw. Dauerkarten gegen Entschädigung zu sperren.

8.9. Bei berechtigtem Interesse ist der Verwender berechtigt, dem Ticketwerber einen anderen, gleichwertigen Platz zuzuweisen als auf dem Ticket ausgewiesen ist. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde die Veranstaltung unter teilweisem Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss

8.10. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, so wird nur der offizielle Ticketpreis erstattet. Etwaige Vorverkaufs-, Bearbeitungs- oder Systemgebühren werden nicht erstattet.

8.11. Der Verwender ist berechtigt, das Programm in Punkten, die für das Gesamtbild der Veranstaltung keinen wesentlich prägenden Umstand darstellen, zu ändern, ohne dass dem Ticketerwerber aufgrund der Programmänderung ein Kündigungs- oder Rückgaberecht hinsichtlich des Tickets zusteht. Dies gilt sowohl bei Fußballspielen nach Ziff. 8.2. als auch anderen Veranstaltungen.

8.12. Für alle Fälle der Rückerstattung des Ticketpreises gilt, dass diese ausschließlich gegenüber dem Ticketerwerber erfolgt.

9. Bild- und Tonaufnahmen

9.1. Der Ticketerwerber willigt darin ein, dass der Verwender im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Zuschauer zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.

9.2. Die Rechte des Verwenders aus Ziffer 9.1. gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

10. Verbot des Mitbringens von Tonbandgeräten, Fotoapparaten sowie Film- und Videokameras/ Verbot von Ton- und Bildaufnahmen

10.1. Bei Fußballveranstaltungen ist es dem Ticketerwerber erlaubt, Fotoapparate mitzubringen; Fotos, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung dieser Fotos ist untersagt.

Bei allen anderen Veranstaltungen ist es dem Ticketerwerber untersagt, Fotoapparate mitzubringen.

10.2. Neben dem Verbot in Ziffer 10.1. Absatz 2 ist es dem Ticketerwerber untersagt, Tonbandgeräte sowie sonstige Geräte, die zur Aufzeichnung oder Übertragung von Ton geeignet sind, mitzubringen.

10.3. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber mit Ausnahme des in Ziffer 10.1., Absatz 1 geregelten Falles untersagt, Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen zu machen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu machen.

10.4. Dem Ticketerwerber ist auch untersagt, Dritten zu ermöglichen, die Veranstaltung zeitgleich oder zeitversetzt an einem anderen Ort unter Verwendung von Hilfsmitteln zu verfolgen.

10.5. Von den Verboten der Ziffern 10.1.-10.4. kann der Verwender nach seinem Ermessen Ausnahmen zulassen. Die kommerzielle Verwendung von Ton- und Bildaufnahmen ist Ticketerwerbern grundsätzlich untersagt.

11. Umfang der Haftung des Verwenders, Mängelanzeige

11.1. Die Haftung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Verwenders für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Verwenders für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ticketerwerber vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Verwenders ausgeschlossen.

11.2. Soweit die Haftung für Schäden in Ziffer 11.1. begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Verwenders.

11.3. Ansprüche des Ticketerwerbers wegen offensichtlicher Mängel der Veranstaltung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen gerechnet ab dem Veranstaltungsende bei dem Verwender oder dem von ihm nach Ziffer 2. eingeschalteten Dritten angezeigt wird; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

12. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände

12.1. Dem Ticketerwerber ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können von Ordnern und anderen autorisierten Personen bis zum Verlassen der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.

12.2. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen.

12.3. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 12.1. oder 12.2. verwirkt der Ticketerwerber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Verwenders bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

13. Datenverarbeitung/Datenschutz

13.1. Der Verwender bearbeitet die personenbezogenen Daten, die der Ticketerwerber ihm gegenüber mitteilt, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten werden in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet, genutzt und listenmäßig erfasst. Darüber hinaus werden die erhobenen Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen für eigene Werbezwecke des Verwenders oder für die Werbung für fremde Angebote per Postsendung verwendet. Der Ticketerwerber kann der Nutzung der Daten durch den Verwender zu Werbezwecken durch entsprechende Erklärung schriftlich, per E-Mail oder telefonisch widersprechen; die Kontaktdaten des Verwenders sind in Ziff. 14 genannt. Zu den von dem Ticketerwerber mitgeteilten Daten gehören der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie gegebenenfalls die E-Mail-Adresse und Angaben zur Kreditkarte des Ticketerwerbers, wobei etwaige Angaben zur Kreditkarte des Ticketerwerbers weder für eigene noch für fremde Werbezwecke genutzt werden.

13.2. Der Verwender ist berechtigt, die durch den Ticketerwerber mitgeteilten personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, die der Verwender bzw. der Verwender mit der Durchführung des Vertrages beauftragt hat, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Verwender ist darüber hinaus berechtigt, die durch den Ticketerwerber mitgeteilten Daten nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten und die Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen.

14. Vertragsstrafen

14.1. Der Ticketerwerber ist verpflichtet, an den Verwender eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 € zu zahlen, wenn er

– auf dem Gelände der VELTINS-Arena oder innerhalb der VELTINS-Arena außerhalb der dort vorgesehenen Toilettenanlagen uriniert,

– auf dem Gelände der VELTINS-Arena oder innerhalb der VELTINS-Arena an Gebäudebestandteilen oder Zubehör der VELTINS -Arens (z. B. Zäune, Fahnenstangen, Mülleimer, Hinweisschilder etc.) Aufkleber, Plakate oder Zettel klebt,

– innerhalb der auf dem Gelände der VELTINS-Arena und in der VELTINS-Arena ausgewiesenen Rauchverbotszonen raucht.

14.2. Der Verwender ist berechtigt, von Ticketerwerbern, die sich Zugang zu einem anderen Block verschafft als auf ihrem Ticket ausgewiesen ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 300,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgte schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Verwender nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

14.3. Führt der Ticketerwerber pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo-Fackeln, Leuchtraketen) auf dem Gelände der VELTINS-Arena oder innerhalb der VELTINS-Arena mit sich, zündet er diese oder ist er beim Zünden behilflich, verwirkt er gegenüber dem Verwender eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Verwender nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

14.4. Wirft der Ticketerwerber in der VELTINS-Arena Gegenstände (z.B. Bierbecher oder Feuerzeuge) auf andere Zuschauer oder das Spielfeld, verwirkt er gegenüber dem Verwender eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Verwender nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

14.5. Bei der unzulässigen Weitergabe von Tickets gilt die Vertragsstrafenregelung gemäß Ziff. 5.4 d)

14.6. Weitere Schadenersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

15. Stadionordnung / Verbandsstrafe

15.1. Mit dem Zutritt zur VELTINS-Arena verpflichtet sich der Ticketerwerber, die in der VELTINS-Arena ausgehängte Stadionordnung zu beachten. Die Stadionordnung der VELTINS-Arena ist im Internet unter http://www.veltins-arena.de/service/agb-hausordnung/ einsehbar. Mit Zutritt zum Stadionbereich erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Stadionordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser AGB.

15.2. Die Regelungen der Stadionordnung und dieser AGB dienen dem Schutz der Rechtsgüter von Spielern, Zuschauern und allen anderen bei Veranstaltungen in der VELTINS-Arena anwesenden Personen, der Rechtsgüter von Personen, die zwangsläufig oder zufällig mit solchen Veranstaltungen in Berührung geraten, sowie der Rechtsgüter der an dem jeweiligen Spiel beteiligten Vereine (insbesondere auch vor der Verhängung von Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern).

15.3. Der Verwender weist darauf hin, dass von Verbänden (DFB, DFL, UEFA) erhebliche Verbandsstrafen verhängt werden, wenn Zuschauer in der VELTINS-Arena pyrotechnische Gegenstände zünden oder Gegenstände auf andere Zuschauer oder das Spielfeld wirft. Der Verwender bzw. der Gastverein ist berechtigt, im Wege des Schadenersatzes diese Verbandsstrafen vom Ticketerwerber, der die pyrotechnischen Gegenstände gezündet hat oder beim Zünden behilflich war bzw. die Gegenstände geworfen hat, ersetzt zu verlangen.

16. Zusätzliche Bestimmungen für Parkplatzkarten

16.1. Die erworbenen Parkplatzkarten haben ausschließlich Gültigkeit für die beim Erwerb vereinbarte und auf den Parkplatzkarten ausgewiesene Veranstaltung und gelten jeweils für ein Fahrzeug. Mit Verlassen des Parkplatzes verlieren die Parkplatzkarten ihre Gültigkeit. Der Parkplatz darf frühestens drei Stunden vor Veranstaltungsbeginn befahren werden.

16.2. Die Bewachung oder Verwahrung des geparkten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit des Verwenders, die über die bloße Überlassung eines Stellplatzes hinausgeht, ist nicht Gegenstand des zwischen dem Verwender und dem Ticketerwerber bestehenden Vertrages über den Erwerb von Parkplatzkarten. Der Verwender weist darauf hin, dass die abgestellten Fahrzeuge von ihm nicht versichert sind; insbesondere unterhält er hierfür keine Versicherung gegen Beschädigung oder Diebstahl.

16.3. Der Ticketerwerber muss das abgestellte Fahrzeug innerhalb von sechs Stunden nach Ende der jeweiligen Veranstaltung von den Parkplätzen entfernen. Soweit sich das Fahrzeug nach Ablauf dieser Zeitspanne noch auf den Parkplätzen befindet, ist der Verwender berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Ticketerwerbers von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen.

16.4. Das Abstellen des Fahrzeuges auf den Parkplätzen kann durch den Verwender verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aufgrund des Zustandes des Kraftfahrzeuges durch das Befahren der Parkplätze oder das Abstellen auf den Parkplätzen Gefahren für die Betriebssicherheit der Parkplätze entstehen können. Dies gilt insbesondere für Kraftfahrzeuge, von denen oder von deren Betrieb eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, die über die normale betriebsbedingte Gefahr eines Kraftfahrzeuges hinausgeht.

16.5. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.

16.6. Der Verwender kann auf Kosten des Ticketerwerbers das abgestellte Fahrzeug auch dann von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen lassen, wenn das abgestellte Fahrzeug durch einen undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkplätze gefährdet, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wenn von ihm sonst eine Gefahr ausgeht oder es während der Parkzeit durch polizeiliche Maßnahmen aus dem Verkehr gezogen wird. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen.

16.7. Der Verwender behält sich vor, aus technischen oder organisatorischen Gründen Parkplätze zu sperren. In diesem Fall wird dem Ticketerwerber ein gleichwertiger und ihm zumutbarer Ersatzstellplatz zugewiesen.

16.8. Auf den Parkplätzen und den Parkplatzzufahrten gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Ticketerwerber hat beim Befahren der Parkplätze und beim Ein- und Ausparken die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten; dies gilt auch dann, wenn ihm das vom Verwender eingesetzte Ordnungspersonal durch Zeichen oder sonstige Hinweise behilflich ist.

16.9. Der Ticketerwerber hat den Anweisungen des von dem Verwender eingesetzten Ordnungspersonals Folge zu leisten.

16.10. Soweit dem Ticketerwerber durch einen entsprechenden Hinweis auf der Parkplatzkarte für ein Fahrzeug ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist der Ticketerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem bezeichneten Stellplatz zu parken; vorstehende Ziffer 16.9 bleibt hiervon unberührt. Sofern dem Ticketerwerber auf der Parkplatzkarte oder durch das Ordnungspersonal kein Stellplatz zugewiesen worden ist, kann er unter den freien und nicht durch entsprechende Kennzeichnung für andere Personen reservierten Stellplätzen wählen. Unabhängig davon, ob dem Ticketerwerber ein bestimmter Stellplatz zugewiesen wurde, ist der Ticketerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug innerhalb der einen Stellplatz kennzeichnenden Markierungen so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Sofern der Ticketerwerber ein Fahrzeug unter Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten abstellt, hat der Verwender das Recht, das Fahrzeug des Ticketerwerbers auf Kosten des Ticketerwerbers umzusetzen oder von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen.

16.11. Der Aufenthalt auf den Parkplätzen ist nur zum Zweck der Fahrzeugeinstellung und -abholung sowie des Be- und Entladens gestattet.

16.12. Der Verwender haftet nicht für Schäden, die durch Personen, die weder gesetzliche Vertreter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verwenders sind (z. B. andere Ticketerwerber, sonstige Dritte) oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Kraftfahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z. B. Autoradio, Autotelefon, Handy oder persönliche Wertgegenstände, Fotoausrüstung, Navigationssysteme usw.) oder auf bzw. an dem Kraftfahrzeug befestigter Sachen.

16.13. Der Ticketerwerber haftet für alle von ihm verursachten Schäden (z. B. infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf den Parkplätzen abgestellte Fahrzeug durch Ölverlust, Explosion), es sei denn, es liegt kein dem Ticketerwerber zurechenbares Verschulden vor. Neben den vorbezeichneten Ansprüchen bestehen die gesetzlichen Ansprüche des Verwenders gegen den Ticketerwerber und den Fahrzeughalter.

16.14. Dem Ticketerwerber ist es untersagt, Abfälle auf den Parkplätzen außerhalb der für diese Abfälle von dem Verwender vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen. Dem Ticketerwerber ist es ferner untersagt, auf den Parkplätzen Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: solche durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen (Ausnahme: Befreiung von Schnee). Für die Verletzung dieser Pflichten haftet der Ticketerwerber nach den gesetzlichen Vorschriften.

16.15. Der Ticketerwerber hat für die von ihm verursachten Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen und behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten. Im Fall einer (und sei es behördlichen oder gerichtlichen) Inanspruchnahme des Verwenders für solche Verunreinigungen hat der Ticketerwerber den Verwender freizustellen und dem Verwender den ihm aus der Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, es liegt kein dem Ticketerwerber zurechenbares Verschulden vor.

16.16. Eine weitergehende Haftung und Einstandspflicht des Ticketerwerbers nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

17. Ergänzungen und Änderungen

Der Verwender ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese AGB und/oder die jeweils gültige Preisliste des Verwenders mit einer Frist von vier Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Ticketerwerber zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Ticketerwerber schriftlich (per E-Mail genügt) bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Ticketerwerber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Verwender hat auf diese Wirkung des ausbleibenden Widerspruchs ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Widerspruch des Ticketerwerbers ist an die in Ziffer 18 genannten Kontaktadressen zu richten.

18. Kontakt

Der Ticketverkauf über die Internetseiten tickets.schalke04.de, veltins-arena.de und schalke04.de, über die Tickethotline 01806|150810 (20 Cent pro Anruf a.d.dt.Festnetz und 60 Cent pro Anruf aus dem Mobilfunk) und das S04-ServiceCenter wird durch Schalke 04 im Namen und für Rechnung des jeweiligen Veranstalters durchgeführt. Bestellungen, Anfragen, Beanstandungen und sonstige Korrespondenz bezüglich des Ticketerwerbs können an folgende Anschrift gerichtet werden: Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., Postfach 200993, 45844 Gelsenkirchen. Telefon: 01806|150810 (20 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz und 60 Cent pro Anruf aus dem Mobilfunk); Telefax: 0209|3892599; E-Mail: kundenservice@schalke04.de

19. Gerichtsstand, anwendbares Recht

19.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19.2. Handelt es sich bei dem Ticketerwerber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Gelsenkirchen zuständige Gericht.

20. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Verwender und rechtmäßigem Ticketerwerber, noch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.

Stand: Juli 2016